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VRG
CH-LU
§ 136 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 9. Vernehmlassungen
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 136 VRG · 9. Vernehmlassungen
1. Die Behörde lässt die Rechtsmittelschrift den Gegenparteien und der Vorinstanz zustellen und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Beantwortung.
2. Die Behörde kann nach Bedarf weitere Vernehmlassungen einholen.
3. Die Vorschriften über Inhalt, Anzahl der Ausfertigungen und Mängel der Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind auf die Vernehmlassungen sinngemäss anwendbar.