§ 135 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - c. Mängel
§ 135 VRG · c. Mängel
1. Wenn eine Rechtsschrift den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder übermässig weitschweifig ist, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift.
2. Wenn eine Rechtsschrift unleserlich oder unverständlich ist oder nicht alle notwendigen Angaben enthält, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung; sie kann ihn statt dessen zu einer Einvernahme vorladen und seine Anbringen, soweit erforderlich, zu Protokoll nehmen.
3. Werden die gerügten Mängel nach behördlicher Anordnung behoben, gilt die Rechtsschrift für den Zeitpunkt ihrer ersten Einreichung als richtig eingereicht; andernfalls tritt die Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein.