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VRG
CH-LU
§ 134 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. Anzahl
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 134 VRG · b. Anzahl
1. Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl für alle beteiligten Behörden und Gegenparteien, mindestens jedoch im Doppel, einzureichen.
2. Die Behörde lässt fehlende Ausfertigungen auf Kosten der Partei erstellen oder setzt ihr eine angemessene Frist zur Nachlieferung.
3. Die Behörde kann für das Erstellen von Ausfertigungen einen Kostenvorschuss verlangen.