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VRG
CH-LU
§ 133 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 8. Rechtsmittelschrift a. Inhalt
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 133 VRG · 8. Rechtsmittelschrift a. Inhalt
1. Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.
2. Die Partei oder ihr Vertreter hat die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen.
3. Bei elektronischer Übermittlung muss die Rechtsmittelschrift mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.