Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 132 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Einreichung

Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 132 VRG · 7. Einreichung

1. Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts, schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

2. Der Rechtsmittelschrift sind der angefochtene Entscheid, die Vollmachtsurkunde des Parteivertreters und die Beweisurkunden, die der Eingabesteller in Händen hat, beizulegen.

← § 131 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 133 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →