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VRG
CH-LU
§ 132 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Einreichung
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 132 VRG · 7. Einreichung
1. Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts, schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.
2. Der Rechtsmittelschrift sind der angefochtene Entscheid, die Vollmachtsurkunde des Parteivertreters und die Beweisurkunden, die der Eingabesteller in Händen hat, beizulegen.