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VRG
CH-LU
§ 131 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 131 VRG · 6. Aufschiebende Wirkung
1. Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung.
2. In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.
3. Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben. Über ein solches Gesuch entscheidet sie nach Anhören der Gegenpartei; nötigenfalls trifft sie sofort vorsorgliche Massnahmen.