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40 VRG CH-LU

§ 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Entscheid

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Behörden - Abklärung der Zuständigkeit
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§ 13 VRG · 3. Entscheid

1. Wenn eine Behörde entgegen der Bestreitung einer Partei sich für zuständig hält, entscheidet sie in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.

2. Wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit verneint und keine andere Behörde die Sache nach § 12 zur Erledigung übernimmt, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid auf die Sache nicht ein.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeitskonflikte.

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