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VRG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Entscheid
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Behörden - Abklärung der Zuständigkeit
§ 13 VRG · 3. Entscheid
1. Wenn eine Behörde entgegen der Bestreitung einer Partei sich für zuständig hält, entscheidet sie in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.
2. Wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit verneint und keine andere Behörde die Sache nach § 12 zur Erledigung übernimmt, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid auf die Sache nicht ein.
3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeitskonflikte.