Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 129 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Rechtsmittelbefugnis

Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 129 VRG · 4. Rechtsmittelbefugnis

1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer

a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und

c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch andere Personen, Organisationen und Behörden befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.

← § 128a VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 130 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →