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VRG
CH-LU
§ 129 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Rechtsmittelbefugnis
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 129 VRG · 4. Rechtsmittelbefugnis
1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer
a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch andere Personen, Organisationen und Behörden befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.