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VRG
CH-LU
§ 128a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Teilentscheide
Rechtsschutz - Rechtsmittelverfahren
§ 128a VRG · 3. Teilentscheide
1. Das Rechtsmittel ist zulässig gegen einen Entscheid, welcher
a. nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b. das Verfahren nur für einen Teil der Beschwerdeführer abschliesst.