§ 128 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Gegenstand der Anfechtung
§ 128 VRG · 2. Gegenstand der Anfechtung
1. Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt der Absätze 2-4, erst gegen den Endentscheid zulässig.
2. Verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden.
3. Selbständig anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über
a. Zuständigkeit (§ 13);
b. Ausstand (§ 16);
c. Ablehnung der von einer Partei oder einem Dritten beantragten Beiladung (§ 20);
d. Aussetzen, Trennung oder Vereinigung von Verfahren (§§ 41-43);
e. vorsorgliche Verfügungen (§ 45);
f. Pflicht zur Edition von Urkunden, Aussagepflicht bei Zeugen- und Parteieinvernahmen, Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§§ 63, 64, 75, 77-79, 91, 98);
g. Verweigerung der Akteneinsicht (§ 49);
h. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 204).
4. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden.