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40 VRG CH-LU

§ 126 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Weiterzug

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Erläuterung und Ergänzung
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§ 126 VRG · 4. Weiterzug

1. Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

2. Im übrigen ist gegen die Erledigung solcher Gesuche nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig.

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