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VRG
CH-LU
§ 126 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Weiterzug
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Erläuterung und Ergänzung
§ 126 VRG · 4. Weiterzug
1. Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
2. Im übrigen ist gegen die Erledigung solcher Gesuche nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig.