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40 VRG CH-LU

§ 124 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Gesuch

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Erläuterung und Ergänzung
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§ 124 VRG · 2. Gesuch

1. Zur Einreichung eines Erläuterungs- oder Ergänzungsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz berechtigt.

2. Das Gesuch kann jederzeit gestellt werden.

3. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind sinngemäss anwendbar.

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