40
VRG
CH-LU
§ 124 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Gesuch
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Erläuterung und Ergänzung
§ 124 VRG · 2. Gesuch
1. Zur Einreichung eines Erläuterungs- oder Ergänzungsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz berechtigt.
2. Das Gesuch kann jederzeit gestellt werden.
3. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind sinngemäss anwendbar.