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40 VRG CH-LU

§ 123 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Pflicht der Behörde

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Erläuterung und Ergänzung
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§ 123 VRG · 1. Pflicht der Behörde

1. Die Behörde erläutert oder ergänzt ihren Entscheid, wenn der Rechtsspruch unvollständig oder unklar ist, Widersprüche enthält oder mit der Begründung nicht übereinstimmt.

2. Ergänzung oder Erläuterung erfolgen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.

3. Wenn nicht besondere Gründe vorliegen, braucht die Behörde die Parteien vorher nicht anzuhören.

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