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VRG
CH-LU
§ 122 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Einspracheentscheid
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
§ 122 VRG · 6. Einspracheentscheid
1. Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.