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VRG
CH-LU
§ 121 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Vernehmlassungen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
§ 121 VRG · 5. Vernehmlassungen
1. Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz den allfälligen Gegenparteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.