Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 121 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Vernehmlassungen

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 121 VRG · 5. Vernehmlassungen

1. Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz den allfälligen Gegenparteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.

← § 120 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 122 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →