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VRG
CH-LU
§ 120 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Einreichung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
§ 120 VRG · 4. Einreichung
1. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind sinngemäss anwendbar.
2. Der Einspracheschrift sind die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.