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40 VRG CH-LU

§ 120 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Einreichung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
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§ 120 VRG · 4. Einreichung

1. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133-135) sind sinngemäss anwendbar.

2. Der Einspracheschrift sind die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.

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