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VRG
CH-LU
§ 12 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Prüfung, Weiterleitung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Behörden - Abklärung der Zuständigkeit
§ 12 VRG · 2. Prüfung, Weiterleitung
1. Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2. Hält die angerufene Behörde eine andere für zuständig, so überweist sie ihr die Sache ohne Verzug zur Erledigung und teilt dies den Parteien mit.
3. Wenn über die Zuständigkeit Zweifel bestehen, pflegt die angerufene Behörde mit der andern vor der Überweisung einen Meinungsaustausch.