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VRG
CH-LU
§ 119 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Einsprachefrist, aufschiebende Wirkung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
§ 119 VRG · 3. Einsprachefrist, aufschiebende Wirkung
1. Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist bei Endentscheiden 20 Tage und bei Zwischenentscheiden 10 Tage seit Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).
2. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.