Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40 VRG CH-LU

§ 119 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Einsprachefrist, aufschiebende Wirkung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (229 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 119 VRG · 3. Einsprachefrist, aufschiebende Wirkung

1. Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist bei Endentscheiden 20 Tage und bei Zwischenentscheiden 10 Tage seit Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).

2. Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.

← § 118 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriffe a. Gemeinwesen[[1]](#articletitle_text_fn_615543_2_1_c) § 120 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →