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VRG
CH-LU
§ 117 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Begriff
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Einsprache
§ 117 VRG · 1. Begriff
1. Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
2. Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.