§ 116 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 10. Änderung, Aufhebung
§ 116 VRG · 10. Änderung, Aufhebung
1. Die Verwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben oder abzuändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nötigen Anordnungen.
3. Begehren um Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsentscheiden, die nicht durch Rechtsmittel gestellt werden, braucht die angerufene Behörde nicht durch Entscheid zu erledigen.