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VRG
CH-LU
§ 113 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - b. durch öffentliche Mitteilung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Entscheid
§ 113 VRG · b. durch öffentliche Mitteilung
1. Ist die Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem andern Grunde nicht möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann.
2. Die Mitteilung im Kantonsblatt enthält folgende Angaben
a. entscheidende Behörde;
b. Empfänger und Gegenstand des Verfahrens;
c. Ort, Frist und Wirkung der Auflage;
d. Rechtsmittelbelehrung.
3. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn die Ausfertigung von der Partei eingesehen oder ihr ausgehändigt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der angesetzten Frist.