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VRG
CH-LU
§ 112 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 7. Eröffnung a. ordentliche
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Entscheid
§ 112 VRG · 7. Eröffnung a. ordentliche
1. Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung.
2. Den anwesenden Parteien kann die Behörde Zwischenentscheide mündlich eröffnen.
3. Wenn es eine Partei bis zum Schluss der Verhandlung verlangt, bestätigt ihr die Behörde schriftlich den mündlich eröffneten Zwischenentscheid. In diesem Falle beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu laufen.
4. Das Kantonsgericht stellt seine Entscheide der Vorinstanz und, soweit ihm die Fachaufsicht zukommt, auch dem Regierungsrat zu.