§ 111 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Verzicht auf Begründung
§ 111 VRG · 6. Verzicht auf Begründung
1. Die Verwaltungsbehörden können, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts, ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen
a. wenn den Anträgen der Parteien voll entsprochen wird;
b. wenn gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist;
c. * in klaren Fällen.
2. In klaren Fällen ist den Parteien mitzuteilen, dass sie innert 10 Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs schriftlich einen begründeten Entscheid verlangen können.
3. Das Kantonsgericht kann seine Entscheide ohne Begründung eröffnen. Den Parteien, den Vorinstanzen und den beschwerdeberechtigten Behörden ist mitzuteilen, dass sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs einen begründeten Entscheid verlangen können.
4. Wird innert Frist keine Begründung verlangt, erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.