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40 VRG CH-LU

§ 110 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Ausfertigung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Entscheid
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§ 110 VRG · 5. Ausfertigung

1. Die Ausfertigung des Entscheides enthält folgende Angaben

a. entscheidende Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen überdies die Namen der mitwirkenden Richter;

b. Parteien und Parteivertreter;

c. Begründung (kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, Anträge der Parteien, Erwägungen);

d. Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten;

e. Rechtsmittelbelehrung (ordentliches Rechtsmittel, Frist, Instanz);

f. Datum des Entscheides und des Versandes;

g. * Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.

2. Für besondere Fälle kann der Regierungsrat durch Verordnung die Ausfertigung von Verwaltungsentscheiden abweichend von Absatz 1 ordnen.

3. In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

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