§ 110 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 5. Ausfertigung
§ 110 VRG · 5. Ausfertigung
1. Die Ausfertigung des Entscheides enthält folgende Angaben
a. entscheidende Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen überdies die Namen der mitwirkenden Richter;
b. Parteien und Parteivertreter;
c. Begründung (kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, Anträge der Parteien, Erwägungen);
d. Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten;
e. Rechtsmittelbelehrung (ordentliches Rechtsmittel, Frist, Instanz);
f. Datum des Entscheides und des Versandes;
g. * Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.
2. Für besondere Fälle kann der Regierungsrat durch Verordnung die Ausfertigung von Verwaltungsentscheiden abweichend von Absatz 1 ordnen.
3. In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.