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40 VRG CH-LU

§ 11 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Zuständigkeitsordnung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Behörden - Abklärung der Zuständigkeit
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§ 11 VRG · 1. Zuständigkeitsordnung

1. Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt.

2. Entgegenstehende Abmachungen oder Zugeständnisse der Parteien sind nichtig.

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