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VRG
CH-LU
§ 11 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Zuständigkeitsordnung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Behörden - Abklärung der Zuständigkeit
§ 11 VRG · 1. Zuständigkeitsordnung
1. Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt.
2. Entgegenstehende Abmachungen oder Zugeständnisse der Parteien sind nichtig.