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VRG
CH-LU
§ 109 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Erledigterklärung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Entscheid
§ 109 VRG · 4. Erledigterklärung
1. Wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid wegfällt, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt.