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40 VRG CH-LU

§ 109 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Erledigterklärung

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Entscheid
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§ 109 VRG · 4. Erledigterklärung

1. Wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid wegfällt, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt.

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