§ 107 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Voraussetzungen des Sachentscheides, Nichteintreten
§ 107 VRG · 2. Voraussetzungen des Sachentscheides, Nichteintreten
1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.
2. Ein Sachentscheid setzt namentlich voraus
a. Zuständigkeit der angerufenen Behörde;
b. Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien;
c. Vertretungsbefugnis der Parteivertreter;
d. Befugnis zur Rechtsvorkehr;
e. frist- und formgerechte Rechtsvorkehr;
f. dass in der gleichen Sache kein anderes Verfahren hängig ist;
g. dass in der gleichen Sache kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, dessen Änderung oder Aufhebung der angerufenen Behörde nicht zusteht.
3. Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein.