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VRG
CH-LU
§ 106 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Prüfung der Parteianbringen
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Entscheid
§ 106 VRG · 1. Prüfung der Parteianbringen
1. Die Behörde prüft vor ihrem Entscheid alle rechtzeitigen Anbringen der Parteien.
2. Erhebliche Parteianbringen kann die Behörde auch berücksichtigen, wenn sie verspätet vorgebracht wurden.