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40 VRG CH-LU

§ 106 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Prüfung der Parteianbringen

Allgemeine Verfahrensvorschriften - Entscheid
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§ 106 VRG · 1. Prüfung der Parteianbringen

1. Die Behörde prüft vor ihrem Entscheid alle rechtzeitigen Anbringen der Parteien.

2. Erhebliche Parteianbringen kann die Behörde auch berücksichtigen, wenn sie verspätet vorgebracht wurden.

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