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VRG
CH-LU
§ 105 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Unberechtigte Verhinderung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Augenschein
§ 105 VRG · 6. Unberechtigte Verhinderung
1. Wenn Parteien, Parteivertreter oder Dritte den Augenschein unberechtigt verhindern, kann die Behörde Ordnungsbussen bis 2000 Franken verhängen (§ 51), Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen oder den Augenschein mit polizeilicher Hilfe durchführen.
2. ...