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VRG
CH-LU
§ 103 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 4. Teilnahme und Ausschluss der Parteien
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Augenschein
§ 103 VRG · 4. Teilnahme und Ausschluss der Parteien
1. Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen abzugeben. Die Behörde gibt ihnen Ort und Zeit rechtzeitig bekannt.
2. Die Behörde kann die Parteien von der Teilnahme ausschliessen, soweit die Wahrung berechtigter Interessen von Gegenparteien und Dritten oder die Art des Augenscheins es erfordert.
3. ...