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VRG
CH-LU
§ 102 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 3. Durchführung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Augenschein
§ 102 VRG · 3. Durchführung
1. Die Behörde lässt Sachverständige und Zeugen, soweit erforderlich und angemessen, am Augenschein teilnehmen.
2. Ist die eigene Wahrnehmung der Behörde nicht erforderlich oder unangemessen, so kann sie den Augenschein durch Sachverständige allein durchführen lassen.