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VRG
CH-LU
§ 101 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 2. Recht zur Ablehnung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Augenschein
§ 101 VRG · 2. Recht zur Ablehnung
1. Parteien und Dritte können die Duldung eines Augenscheins ablehnen, soweit er sich auf Tatsachen bezieht, worüber sie bei Partei- bzw. Zeugeneinvernahmen die Aussage verweigern könnten.
2. Die Behörde hat auf dieses Recht hinzuweisen.