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VRG
CH-LU
§ 100 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 1. Pflicht zur Duldung
Allgemeine Verfahrensvorschriften - Abklärung des Sachverhalts - Augenschein
§ 100 VRG · 1. Pflicht zur Duldung
1. Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von § 101, verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen einen Augenschein zu dulden.
2. Wenn sich die Sache vor die Behörde bringen lässt, ist sie auf behördliche Anordnung wie eine Urkunde vorzulegen.