§ 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - 6. Geltung für Landeskirchen
§ 10 VRG · 6. Geltung für Landeskirchen
1. Die Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sowie die landeskirchlichen Gerichtsbehörden verfahren nach diesem Gesetz, soweit die Landeskirchen nicht abweichendes Verfahrensrecht erlassen haben. An Stelle der im Gesetz genannten kantonalen Verwaltungsinstanzen sind die entsprechenden Verwaltungsinstanzen der Landeskirchen zuständig.
2. Die Entscheide von Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sind nach Ausschöpfung des verwaltungsinternen Instanzenzugs beim Kantonsgericht anfechtbar, soweit nicht ein Zivil- oder ein Strafgericht zuständig ist.
3. Das landeskirchliche Recht kann die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitsachen einer eigenen Gerichtsinstanz übertragen, die erstinstanzlich mit Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht oder kantonal letztinstanzlich entscheidet.
4. Für Klagefälle, an denen der Staat oder eine andere aussenstehende Partei beteiligt ist, bleibt das Kantonsgericht ausschliesslich zuständig.