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CH-LU
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung - Vernichtung der Aufzeichnungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung · Vernichtung der Aufzeichnungen
1. Die Vernichtung der Aufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung ist zu automatisieren.