Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39a CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung - Datensicherung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung · Datensicherung

1. Die aufgezeichneten Personendaten sind gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung zu sichern. Das verantwortliche Organ im Sinn von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung instruiert diejenigen Personen entsprechend, die Zugang zu den Daten haben.

← § 4 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung Unterstellte Gemeinwesen § 6 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →