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CH-LU
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung - Datensicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung · Datensicherung
1. Die aufgezeichneten Personendaten sind gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung zu sichern. Das verantwortliche Organ im Sinn von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung instruiert diejenigen Personen entsprechend, die Zugang zu den Daten haben.