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39a CH-LU

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung - Anordnung von Videoüberwachungen durch die Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung · Anordnung von Videoüberwachungen durch die Gemeinden

1. Der Gemeinderat ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kommunale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 3 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte. Die Gemeinden können in ihren rechtsetzenden Erlassen eine andere Behörde für die Anordnung von Videoüberwachungen für zuständig erklären.

2. Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.

3. Das anordnende Organ überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.

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