Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39a CH-LU

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung - Einsatz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung · Einsatz

1. Beim Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten müssen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss § 5 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 1991 beachtet werden.

← § 1 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung Unterstellte Gemeinwesen § 3 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →