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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung - Einsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung · Einsatz
1. Beim Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten müssen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss § 5 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 1991 beachtet werden.