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CH-LU
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung - Unterstellte Gemeinwesen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung · Unterstellte Gemeinwesen
1. Das Gesetz über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011 und diese Verordnung gelten für den Kanton sowie die Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden.
2. Zusätzlich sind die Universität Luzern, die Pädagogische Hochschule Luzern, das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellt.
3. Im kommunalen Bereich kann die zuständige Gemeindebehörde weitere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellen.