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396 CH-LU

§ 6 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) - Befugnis zur Anordnung von Einsätzen

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§ 6 Kantonale Landesversorgungsverordnung · Befugnis zur Anordnung von Einsätzen

1. Einsätze können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches und nach den jeweiligen Bedürfnissen angeordnet werden durch

a. den Regierungsrat,

b. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung,

c. die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter,

d. den Gemeinderat oder die zuständige Gemeindebehörde.

2. Als Einsätze gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit Vorbereitungs- und Durchführungsmassnahmen, einschliesslich der Teilnahme an Rapporten, Tagungen und Ausbildungsveranstaltungen. Die Einsatzdauer richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen.

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