§ 5 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) - Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung
§ 5 Kantonale Landesversorgungsverordnung · Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung
1. Die Gemeinde stellt der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung in der Phase der ständigen Bereitschaft und bei Anordnung von Massnahmen durch den Bund die erforderlichen personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Einsatzorganisation betreiben oder in einzelnen Bereichen zusammenarbeiten.
2. Die Gemeinden melden die Organisation der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung sowie allfällige Änderungen periodisch der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
3. Die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung sind zuständig für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen der Zentralstelle und ihrer Bereichsleitungen.
4. Sie unterstützen den Kanton bei weiteren Aufgaben und Massnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung.