§ 4 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) - Bereiche der Zentralstelle
§ 4 Kantonale Landesversorgungsverordnung · Bereiche der Zentralstelle
1. Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist in die folgenden Bereiche gegliedert
a. Lebensmittelbewirtschaftung,
b. Trinkwasserversorgung in Notlagen,
c. landwirtschaftliche Produktion,
d. Treibstoffbewirtschaftung,
e. Heizölbewirtschaftung.
2. Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche sind dem Leiter oder der Leiterin der Zentralstelle unterstellt und verkehren mit den Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung direkt.
3. Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche
a. erfüllen alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung für ihren Bereich nach den Weisungen des Bundes und des Leiters oder der Leiterin der Zentralstelle,
b. sorgen dafür, dass in der Phase der ständigen Bereitschaft und bei Anordnung von Massnahmen durch den Bund genügend Personal sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stehen,
c. informieren den Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle periodisch über ihre Tätigkeit und stellen die Verbindung zu ihm oder ihr ständig sicher.
4. Mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung können vom Regierungsrat Dienststellen und Departemente betraut werden, welche gleichartige oder sachverwandte Tätigkeiten wahrnehmen. Solche Dienststellen und Departemente sind den Bereichen gleichgestellt.