§ 3 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) - Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
§ 3 Kantonale Landesversorgungsverordnung · Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1. Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist zuständig für
a. die Leitung der gesamten Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Bundes und des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
b. die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Überprüfung sämtlicher Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung nach den Weisungen des Bundes,
c. die Beratung und Unterstützung der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung,
d. die Koordination der Arbeiten aller Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung,
e. die Koordination der Zusammenarbeit mit den Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee,
f. die Aufsicht über die Vorbereitung und den Vollzug von Massnahmen durch die Gemeinden,
g. die Ausbildung des Kaders aller Stufen,
h. die Information der Öffentlichkeit.
2. Die Zentralstelle ist der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug administrativ unterstellt. Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle verkehrt in Sachen wirtschaftlicher Landesversorgung mit den eidgenössischen und kommunalen Stellen direkt.