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396 CH-LU

§ 2 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) - Justiz- und Sicherheitsdepartement

Zuständigkeiten der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung
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§ 2 Kantonale Landesversorgungsverordnung · Justiz- und Sicherheitsdepartement

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

a. ernennt im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen alle weiteren ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung, soweit möglich aus dem Personal der kantonalen Verwaltung,

b. erfüllt im Übrigen alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.

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