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396 CH-LU

§ 1 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonale Landesversorgungsverordnung) - Regierungsrat

Zuständigkeiten der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung
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§ 1 Kantonale Landesversorgungsverordnung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. übt die Oberaufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus,

b. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Leiter oder die Leiterin der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung und deren Stellvertretung,

c. ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung die Leiterinnen und Leiter der Bereiche gemäss § 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

d. handelt nach Anordnung von Massnahmen durch den Bund im Einzelfall anstelle einer säumigen Gemeinde auf deren Kosten.

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