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CH-LU
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz) - Rechtsschutz
§ 5 Kantonales Landesversorgungsgesetz · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide gemäss den Artikeln 31-33 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Einspracheentscheide können nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.
3. Die übrigen Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.