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CH-LU
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz) - Mittel
§ 4 Kantonales Landesversorgungsgesetz · Mittel
1. Der Regierungsrat stellt den zuständigen Vollzugsorganen des Kantons je nach Situation die entsprechenden personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung.
2. Soweit möglich ist das Personal samt Infrastruktur aus der kantonalen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Regierungsrat kann die kantonalen Angestellten im Bedarfsfall im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichten.