§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Kantonales Landesversorgungsgesetz) - Aufgaben
§ 2 Kantonales Landesversorgungsgesetz · Aufgaben
1. Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sorgen im Rahmen der ständigen Bereitschaft dafür, dass die ihnen übertragenen Aufgaben beziehungsweise die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können.
2. Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören insbesondere
a. die Lebensmittelbewirtschaftung,
b. die Trinkwasserversorgung in Notlagen,
c. die Produktionsumstellung in der Landwirtschaft,
d. die Bewirtschaftung flüssiger Treibstoffe,
e. die Bewirtschaftung von Heizöl.
3. Der Kanton unterstützt den Bund bei weiteren Aufgaben und Massnahmen in der wirtschaftlichen Landesversorgung.
4. Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee erforderlich machen, sind mit diesen abzusprechen.