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390 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung)

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§ 2 Erwerbsersatzordnung

1. Die Vorschriften des kantonalen Einführungsgesetzes vom 10. Mai 1949 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung vom 10. Januar 1949 sind sinngemäss anzuwenden.

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