Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39 CH-LU

§ 8 Gesetz über die Videoüberwachung - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Gesetz über die Videoüberwachung · Übergangsbestimmung

1. Die Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits installiert sind, müssen innerhalb eines Jahres seit dessen Inkrafttreten die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

← § 6 Gesetz über die Videoüberwachung Gegenstand und Zweck § 9 Gesetz über die Videoüberwachung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →