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CH-LU
§ 8 Gesetz über die Videoüberwachung - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 8 Gesetz über die Videoüberwachung · Übergangsbestimmung
1. Die Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits installiert sind, müssen innerhalb eines Jahres seit dessen Inkrafttreten die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.